Seit einem Urteil Ende 2022 taucht bei Immobilienanfragen online immer häufiger der Button "Zahlungspflichtig bestellen" auf. Wir klären über die Hintergründe auf!
Am 28.11.2022 entschied das Landgericht Stuttgart in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit eines Maklervertrags, der online abgeschlossen wurde. Der Kläger, eine Kreissparkasse, verlangte vom Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision. Der Beklagte bestritt jedoch das Zustandekommen eines wirksamen Vertrags und verwies auf formelle Mängel im Online-Vertragsabschluss.
Wichtige Info vorab: Für Sie entstehen auch in Zukunft keine Kosten bei Immobilienanfragen. Kosten fallen wie bisher erst bei Unterzeichnung eines Kaufvertrages beim Notar an.
Die Klage einer Sparkasse, die vom Beklagten, einem Wirtschaftsjuristen, die Zahlung einer Maklerprovision forderte, wurde abgewiesen. Die Richter stützten ihre Entscheidung auf die Vorschriften des § 312j des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), welche den Verbraucherschutz im elektronischen Geschäftsverkehr regeln. Insbesondere wiesen sie darauf hin, dass die Schaltfläche zur Bestätigung der Vertragserklärung nicht eindeutig mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich klaren Formulierung beschriftet war.
Dabei wurde folgendermaßen argumentiert:
“Die Schaltfläche war nicht mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Beschriftung versehen. Die Beschriftung der Schaltfläche muss dem Verbraucher eindeutig und zweifelsfrei vor Augen führen, dass er durch die Betätigung der Schaltfläche einen Vertrag schließt und durch den Abschluss des Vertrags zu einer „Zahlung“ (§ 312j Abs. 2 BGB) verpflichtet wird. Auf den übrigen Seiteninhalt kommt es nicht an. Diesen Anforderungen genügt das Wort „Senden“ nicht.”
Dieses Detail wurde als entscheidend für die Unwirksamkeit des Vertragsabschlusses gewertet und zeigt, wie wichtig klare und eindeutige Formulierungen bei Online-Verträgen sind. Ein einfacher “Senden”-Button genügt also nicht, um einen zahlungspflichtigen Vertrag abzuschließen.
Immobilienmakler, speziell solche, die ihre Dienstleistungen online anbieten, müssen seit diesem Urteil besonders auf die Gestaltung ihrer Vertragsabschlüsse achten. Dabei muss besonders auf die Verwendung eindeutiger und verständlicher Formulierungen auf den Bestätigungsschaltflächen geachtet werden, sodass der Verbraucher potenzielle, in der Zukunft zustande kommende Kosten sofort erkennt. Dazu gehört auch die Einbindung der Schaltfläche "Zahlungspflichtig bestellen" bei der Anforderung eines Exposés.
Gute Nachrichten: Bei Immobilienanfragen entstehen weiterhin keine Kosten für Sie! Erst wenn ein Kaufvertrag beim Notar zustande kommt, wird eine Provision fällig. Die Vertragssituation weicht hier deutlich von vielen anderen gegenseitigen Verträgen ab. Ein Kunde, der ein Exposé anfordert und ein Objekt besichtigen möchte, schließt zwar einen Maklervertrag ab, die Provision wird jedoch erst bei Abschluss eines wirksamen notariellen Kaufvertrages fällig. Entscheidet sich der Kunde nach der Besichtigung gegen das Objekt, entstehen keine Kosten.